Alle Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen erschlossen werden (Hinterlieger) sind verpflichtet, Gehwege und sonstige Flächen (Flächen am Rande von Fahrbahnen ohne Gehwege, Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerbereichen) in ausreichender Breite, sodass die Sicherheit des Fußgängerverkehrs gewährleistet ist, zu räumen und zu streuen. An Werktagen muss ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr geräumt sein. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Zum Bestreuen sollte möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche verwendet werden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie Salz oder ätzenden Mitteln, ist grundsätzlich verboten. Bei besonderer Glättegefahr ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Auch bei unbebauten Grundstücken und leerstehenden Gebäuden hat seitens der Eigentümer ein Winterdienst zu erfolgen.
Wer dieser Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Außerdem ist beim Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand zu beachten, dass eine genügend breite Fahrgasse freizuhalten ist. Der Schneepflug kommt mit seiner Breite von ca. 3,20 m ansonsten nicht durch.
Pottenstein, den 19.11.2025
STADT POTTENSTEIN
gez.
Christian Weber
Erster Bürgermeister

