Straßenverkehrswesen; Kommunale Verkehrsüberwachung
I.
Kontrolle des ruhenden (= parken) und fließenden (= Geschwindigkeit) Verkehrs
in der Stadt Pottenstein
Mit seiner Entscheidung, dem Zweckverband „Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz“ mit Sitz in Amberg beizutreten, hat der Stadtrat mit Beschlüssen vom 18.11.2024 und 20.01.2025 die Weichen für eine Kontrolle des Verkehrs in unserem Gemeindegebiet gestellt.
Wir möchten alle Verkehrsteilnehmer (hier insbesondere die Kraftfahrer) auf Folgendes hinweisen:
- Ab 01.01.2026 werden sowohl „Falschparker“ (beispielsweise „Gehweg-Parker“) als auch „Geschwindigkeits-Übertreter“ mit einem Bußgeld rechnen müssen
- Verwaltung und Stadtrat betonen, dass durch den Beitritt zum Zweckverband das Bewusstsein für Verkehrssicherheit in der Bevölkerung wieder verstärkt geweckt werden soll
- es gilt auch hier: wer sich an bestehende Regeln der StVO hält, hat nichts zu befürchten
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Kontrolle, Bußgeldbescheide etc.) übernimmt die „Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz“, dem diese hoheitlichen Befugnisse von der Stadt Pottenstein übertragen werden
- die Kontrollen werden unregelmäßig und im gesamten Gemeindegebiet durchgeführt.
In unserer gesamten Gemeinde ist das Thema Parken immer wieder aktuell.
Zur Verdeutlichung der Regelungen bzgl. dem Parken, geben wir an dieser Stelle nochmals folgende Hinweise:
Das Halten ist insbesondere unzulässig:
- An engen und unübersichtlichen Straßen
- Im Bereich von scharfen Kurven
- Auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen
- Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor
- Auf Geh- und Radwegen
Das Parken (= Verlassen des Fahrzeuges bzw. länger als 3 Minuten halten) ist u. a. unzulässig:
- Parken auf der falschen (linken) Straßenseite
- Außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Vorfahrtsstraße
- Je 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- Bis zu 15 m vor und hinter Bushaltestellenschilder
- Vor Grundstücksein- und -ausfahrten, bei schmalen Fahrbahnen auch gegenüber
Anmerkung: Eine schmale Fahrbahn liegt erst dann vor, wenn trotz parkender Kfz eine Fahrbahnbreite von weniger als 3,10 m verbleibt Wir können nur an die Vernunft aller Verkehrsteilnehmer appellieren, sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu halten. Diese erfüllen Sinn und Zweck für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer im Straßenverkehr.
Aber nur dann, wenn alle die Regeln befolgen!
II.
Vollzug des KommZG und der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht
Genehmigung der Zweckvereinbarung für die Übertragung von Aufgaben bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes zwischen der Stadt Pottenstein, Landkreis Bayreuth, und dem Zweckverband „Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz“ mit Sitz in Amberg.
Die zwischen der Stadt Pottenstein und dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz geschlossene Zweckvereinbarung für die Übertragung von Aufgaben bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes vom 02./18.06.2025 wurde mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 02.10.2025, Az. ROP-SG 12-1443.1-8-65-8, rechtsaufsichtlich genehmigt. Auf die Veröffentlichung der Zweckvereinbarung im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 10/2025 vom 15.10.2025 und ihre Genehmigung wird hiermit hingewiesen.
STADT POTTENSTEIN
Pottenstein, den 10.12.2025
gez.
Christian Weber
Erster Bürgermeister

