Satzung der Stadt Pottenstein über die Erhebung eines Kurbeitrages; 

hier 3. Änderung

 

Die Stadt Pottenstein erhebt auf Grundlage von Art. 7 KAG in Verbindung mit der sogenannten Kurbeitragssatzung in den Ortsteilen, die als „Luftkurorte“ anerkannt sind, einen Kurbeitrag. Im Zusammenhang mit der Bestätigung der Anerkennungsvoraussetzungen für das Fortbestehen des Prädikats „Luftkurort“ durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, Sport und Integration vom 31.07.2025 stellte sich gegenüber der bisherigen Überzeugung heraus, dass der Ortsteil „Weidenloh“ kein eigenständig anerkannter Luftkurort ist. Die Nennung des Ortsteils in § 2 der Kurbeitragssatzung vom 26.10.2004 ist daher unzutreffend, der Ortsteil Weidenloh ist aus der Aufzählung zu streichen. 

Durch den Stadtrat wurde hierzu in der Sitzung am 20.10.2025 der erforderliche Beschluss gefasst und die 3. Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages entsprechend geändert. Die 3. Änderungssatzung wird nachfolgend bekanntgemacht. Mit dem Inkrafttreten der Änderungssatzung entfällt für die Gäste in dem Ortsteil Weidenloh die Kurbeitragspflicht.

 

STADT POTTENSTEIN

Pottenstein, den 21.10.2025

 

gez.

Christian Weber
Erster Bürgermeister

 

 

Satzung der Stadt Pottenstein zur

3. Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages

vom 21.10.2025

 

Aufgrund von Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Pottenstein folgende Satzung zur 3. Änderung der Kurbeitragssatzung vom 26.10.2004:

 

§ 1

Die Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages vom 26.10.2004, zuletzt geändert mit 2. Änderungs-satzung vom 20.12.2010, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird das Wort „Weidenloh,“ ersatzlos gestrichen.

 

§ 2

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

STADT POTTENSTEIN 

Pottenstein, den 21.10.2025

 

gez.

Christian Weber

Erster Bürgermeister