1.       Verfügungen

Der Stadtrat der Stadt Pottenstein hat in seiner Sitzung am 26.01.2026 im Rahmen der einfachen Dorferneuerung in Elbersberg 2014/2015 den Weg zum nördlichen Eingang beim Friedhof in Elbersberg gemäß Art. 6 BayStrWG als öffentliche Straße gewidmet:

Die Ortsstraße „Weg zum Elbersberger Friedhof“ im Ortsteil Elbersberg wird ins Wegebestandsverzeichnis Pottenstein für die ehem. Gemeinde Pottenstein mit folgenden Daten neu aufgenommen:

Bezeichnung:                    „Weg zum Elbersberger Friedhof“

Straßenart:                        Ortsstraße i.S.d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG

Flurnummer:                     298/1 der Gemarkung Elbersberg

Anfangspunkt:                 Abzweigung von der „Oberen Dorfstraße“

                                            (Fl.-Nr. 31/1 Gkg. Elbersberg)

Endpunkt:                          Ausbauende nördlich westlich vom Grundstück 
                                            Fl.-Nr. 295 Gkg. Elbersberg

Länge:                                  100 m

Baulastträger:                   Stadt Pottenstein

 

2.       Wirksamwerden

Die Eintragungsverfügungen gelten mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben; sie werden zu diesem Zeitpunkt auch wirksam (Art. 41 Abs. 4 iVm. Art. 43 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

3.       Sonstiges

Die begründenden Unterlagen der Verfügung (Stadtratsbeschluss vom 26.01.2026) können bei der Stadt Pottenstein, Forchheimer Straße 1, 91278 Pottenstein, Zimmer-Nr. 15 zu den üblichen Öffnungszeiten Mo bis Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr und Do zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr, oder nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden und sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht somit keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommen werden (www.vgh.bayern .de)

Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

Pottenstein, den 02.02.2026

Stadt Pottenstein
gez.
Christian Weber
Erster Bürgermeister

 

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