Durch die Stadt Pottenstein wurde 2022/2023 das Verfahren zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Hohenmirsberg-Nordwest“ nach § 34 Abs. 4 und 6 BauGB durchgeführt. Der Stadtrat hat am 26.02.2024 den Satzungsbeschluss gefasst, mit der Bekanntmachung am 26.07.2024 ist sie in Kraft getreten.
Nach dem Inkrafttreten der Satzung ist der Eigentümer des Grundstücks Flnr. 307/1 der Gemarkung Hohenmirsberg an die Stadt Pottenstein herangetreten und hat darum gebeten, dass die auf seinem Grundstück ausgewiesene Ausgleichsfläche von ca. 215 m² auf das angrenzende Grundstück verschoben wird. Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks und die Untere Naturschutzbehörde signalisierte Zustimmung.
Der Stadtrat hat in der Sitzung am 18.11.2025 die Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Hohenmirsberg-Nordwest“ vom 18.01.2024, ausgefertigt am 16.07.2024, beschlossen. Die auf dem Grundstück Flurnummer 307/1 der Gemarkung Hohenmirsberg vorgesehene Ausgleichsfläche wird gestrichen und auf dem Grundstück Flurnummer 307 der Gemarkung Hohenmirsberg geschaffen.
Zu dem ersten Entwurf der Änderung erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 08.12.2025 bis 14.01.2026, hierauf wurde im Amtsblatt Nr. 11/2025 vom 28.11.2025 hingewiesen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit eMail vom 02.12.2025 um Stellungnahme bis zum 14.01.2026 gebeten. Die Stellungnahmen und Anregungen wurden vom Stadtrat in der Sitzung am 23.02.2026 behandelt, eine Anpassung der Änderungssatzung wurde beschlossen; in der Sitzung am 30.03.2026 wurde vom Stadtrat der zweite Entwurf der Änderungssatzung in der Fassung vom 16.03.2026 gebilligt.
Der neue Entwurf der Änderungsatzung in der Fassung vom 16.03.2026 wird in der Zeit vom 04.-18. Mai 2026 im Rathaus der Stadt Pottenstein, Forchheimer Straße 1, 91278 Pottenstein, Zimmer Nr. 15, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt.
Während dieses Zeitraums wird Jedermann Gelegenheit gegeben, die Planung einzusehen und über Inhalt, Zweck und Auswirkung Informationen einzuholen, sich dazu zu äußern und sie mit den Planern zu erörtern. Ferner können während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt Pottenstein den Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung i. V. m. § 3 BauGB und dem Bayerischen Datenschutzgesetz.
Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben wird, erfolgt keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt datenschutzrechtliche Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO im Bauleitplanverfahren, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
STADT POTTENSTEIN
Pottenstein, den 14.04.2026
gez.
Christian Weber
Erster Bürgermeister

