Bauleitplanung Photovoltaik-Anlagen südlich von Hohenmirsberg;

29. Änderung Flächennutzungs- und Landschaftsplan für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 6102-PVA-03, Hohenmirsberg, Flurnr. 600 und 603

Hier:    Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 4 BauGB

 Das Landratsamt Bayreuth hat mit Schreiben vom 12.09.2025, Az. BV 973/2024 mitgeteilt, dass nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen seitens des Landratsamtes Bayreuth Einverständnis mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan im Bereich „6102-PVA03“ der Stadt Pottenstein besteht und die Genehmigung daher im Wege der Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 4 BauGB wirksam wurde.

Der Eintritt der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 29. Änderung vom Flächennutzungs- und Landschaftsplan wirksam.

Jedermann kann die 29. Änderung vom Flächennutzungs- und Landschaftsplan und die Begründung mit der zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Stadt Pottenstein, Zimmer 15, Anschrift: Forchheimer Straße 1, 91278 Pottenstein, während den Besuchszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, von Montag bis Mittwoch von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr und Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder nach Terminvereinbarung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 Pottenstein, 26.09.2025
 gez.
Christian Weber
Erster Bürgermeister

 

29. Änderung Flächennutzungs- und Landschaftsplan – Auszug Änderungsbereich:

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