Bauleitplanung im Ortsteil Hohenmirsberg;

Aufstellung Einbeziehungssatzung „Hohenmirsberg – Nordwest“ nach § 34 BauGB;

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

 

Die Stadt Pottenstein hat mit Beschluss vom 26.02.2024 die Einbeziehungssatzung für das Gebiet am nordwestlichen Ortsrand von Hohenmirsberg mit den Grundstücken mit Fl.Nr. 307/2, 307/3, 307/4, 307/5, 307/6 und 307/7 jeweils der Gemarkung Hohenmirsberg als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in „Hohenmirsberg – Nordwest“ in der Fassung vom 18.01.2024 in Kraft.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „Hohenmirsberg – Nordwest“ ist aus dem nachfolgend abgedruckten Planauszug ersichtlich:

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Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der Abwägung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen die Pläne nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden, bei der Stadt Pottenstein, Forchheimer Straße 1, 91278 Pottenstein im Zimmer Nr. 15, während der allgemeinen Öffnungszeiten (vormittags 08.00 – 12.00 Uhr, zusätzlich Donnerstag 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft erhalten.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von den Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägevorgangs und
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

STADT POTTENSTEIN

Pottenstein, 16.07.2024

 

gez.  

Weber

Erster Bürgermeister